Rentenberatung
In einem Krankenhaus als Honorarärzte tätige Ärzte sind regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungsbeitragspflicht. Entscheidend ist nicht von vornherein die besondere Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art", sondern ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Dies ist bei der Anästhesistin im Leitfall gegeben gewesen.
BSG-Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R
Ob eine Unterrichts- bzw. Dozententätigkeit selbständig ausgeübt wird, richtet sich danach, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, inwieweit sie Unterrichtsinhalt, Unterrichtserteilung, Arbeitszeit und sonstige Umstände der Dienstleistung mitgestaltet sowie inwieweit Pflichten zu Nebenarbeiten bestehen. Art und Umfang der Tätigkeit als Seminarleiterin anlässlich der pädagogischen Begleitung im Bundesfreiwilligendienst sprechen nach einer Gesamtbetrachtung gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, so das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.10.2018 - L 8 R 660/16.
Ein Apotheker ist nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit, die keine Approbation voraussetzt. Der bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anzulegende kammerrechtliche Begriff ist damit weiter zu verstehen als der des Approbationsrechts.
BSG-Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R
Aufgrund eines formfrei wirksamen (da im Vorgründungsstadium der GmbH geschlossenen) Treuhandvertrages hielt die Klägerin für ihren Ehemann 30 % als Treuhänderin von ihrem 70 % - Geschäftsanteil (sog. Quotentreuhand). Sie habe hierdurch nicht ihren beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft eingebüßt. Der Treuhandvertrag habe nur schuldrechtliche Wirkung entfalten können. Da er jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden konnte, war er nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben.
LSG Hessen, Urteil vom 16.5.2019 - L 8 KR 303/17
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BSG zugelassen.
Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherten Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist die ein gewichtiges Indiz für selbständige Tätigkeit. Dies hat das BSG jüngst in einer Entscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Heilpädagogen entschieden. Damit hat die Rechtsprechung erstmals die Honorarhöhe als weiteres Abgrenzungskriterium von Selbständigkeit zur abhängigen Beschäftigung neben der Eingliederung und der Weisungshoheit eingeführt. Maßgeblich bleibt jedoch weiterhin die Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände.
BSG-Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R