Gebühren

Rentenberater sind Angehörige eines rechtsberatenden Berufes und rechnen grundsätzlich Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. 


In einem ersten Beratungsgespräch werden die Problemfelder erörtert und Vorschläge für das weitere Vor­gehen unterbreitet. 

Privatmandanten entstehen für die Erstberatung Gebühren zzgl. Mehrwertsteuer von 19%  in folgender Höhe:

Halbstundensatz           69,00 €

Stundensatz                  138,00 €

Höchstbetrag                190,00 €

Im Falle einer Mandatserteilung hängt die Gebührenhöhe vom Auftragsgegenstand, der Verfahrensart (außergerichtliche Tätigkeiten oder Prozessvertretung) und vom Gesamtaufwand im Einzelfall ab (§ 14 RVG). Grundlage für die Gebührenhöhe in sozialrechtlichen Angelegenheiten sind die Betragsrahmengebühren nach dem Gebührenverzeichnis – Anlage 1 zum RVG. 

Bei Geschäftsmandanten erfolgt die Gebührenabrechnung in der Regel aufgrund einer Honorarvereinbarung.

Wird nach einer ersten Beratung das Mandat zur Vertretung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erteilt, wird die Erstberatungsgebühr angerechnet. 

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung eventuell erstattet werden. Ob eine Kostenübernahme möglich ist, hängt von Ihrer Versicherungspolice ab. Gern übernehme ich die Einholung der Deckungszusage für Sie.

Ferner können im Erfolgsfall die im Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) entstandenen Kosten durch den Antragsgegner erstattet werden. Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Sozialversicherungsträger bzw. die Gerichte. 


Sie haben Fragen zu den Gebühren?

Dann sprechen Sie mich an, ich erläutere Ihnen gern alles Weitere.